Die KommAustria hat auf Antrag vom 15.09.2020, des eingetragenen Vereins, Interkulturelles Entwicklungs-Zentrum, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten angebotenen Kanal "OXUS TV", abrufbar unter
https://www.youtube.com/channel/UCCB33o-uC0JIzgq4QRF_XWg und https://www.facebook.com/OXUS-TV-101741418008190 sowie https://www.instagram.com/oxus.tv/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA