Die KommAustria hat der Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Oberes Ennstal“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.223/08-001) beginnend mit 01.09.2018 abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt:
Übertragungskapazität "Schladming Kanal 48"
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA