• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.08.2012
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Stadtbetriebe Mariazell GmbH
  • GZ
    KOA 1.925/12-018

Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten nach dem AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die Stadtbetriebe Mariazell GmbH als Veranstalterin eines Kabelfernsehprogramms die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.05.2012 zwischen 17:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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