Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die Stadtbetriebe Mariazell GmbH als Veranstalterin eines Kabelfernsehprogramms die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.05.2012 zwischen 17:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA