• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.07.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 2.300/21-061

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die Bestimmung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die mit Ablauf des 17.11.2020 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen