A hat als Veranstalter des über die Multiplex-Plattform „MUX C – Ennstal“ der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH verbreiteten digital-terrestrischen Fernsehprogramms „Ennstal TV“ während der am 09.11.2015 von ca. 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung im Rahmen des im Zeitraum von ca. 18:18 bis 18:23 Uhr gesendeten Beitrags über die Büroeröffnung der UNIQA Versicherung in Schladming sowie in dessen Anmoderation verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt.
Die Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA