• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.250/21-021

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der PULS 4 TV GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG entgegen der Aufforderung der KommAustria binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Aufzeichnungen des am 04.05.2020 ab ca. 13:56 Uhr im Satellitenfernsehprogramm „PULS 24“ ausgestrahlten Beitrags „PULS 24 sichert sich Eishockey-Rechte“ sowie der an diesen Beitrag anschließenden Ausführungen des Moderators vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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