• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A und B
  • GZ
    KOA 1.960/15-180

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A und B haben als Geschäftsführer der NÖ Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organe dieses Unternehmens in Gutenbergstraße 12, 3100 St. Pölten, zu verantworten, dass dieses im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste „www.bvz.at/fotosvideos/videos“ und „www.noen.at/fotosvideos/videos“ vorzunehmen.

Die Strafverfügungen sind rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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