• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.06.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fernsehantennengemeinschaft Inzersdorf
  • GZ
    KOA 6.120/16-008

Rechtsverletzung betreffend Anzeigepflicht gemäß § 15 TKG 2003

Die KommAustria hat gemäß § 120 Abs. 1 Z 8 iVm § 91 Abs. 2 TKG 2003 festgestellt, dass die Fernsehantennengemeinschaft Inzersdorf den Mangel, der darin besteht, gegen ihre Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 zu verstoßen, indem sie nicht gemäß der genannten Bestimmung das von ihr bereitgestellte öffentliche Kabelrundfunknetz sowie den über dieses bereitgestellten öffentlichen Rundfunkübertragungsdienst der KommAustria angezeigt hat, innerhalb der gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 gesetzten Frist nicht abgestellt hat und der Mangel weiterhin besteht.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat der von der Fernsehantennengemeinschaft Inzersdorf gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.05.2019, W120 2131751-1/12E, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

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