Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „OE24.TV“ im Rahmen des am 26.10.2018 bis 06.05.2020 abrufbaren Sendungsbeitrages „B & Dachstein feiern Design-Kooperation“ die im Sendungsbeitrag enthaltene Werbung als solche nicht leicht erkennbar gemacht hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.09.2022, W194 2245068-1/7E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 31 Abs. 1AMD-G, iVm § 9 Abs. 1 VStG” durch die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 AMD-G iVm § 9 Abs. 1 VStG” ersetzt wird.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA