• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.965/20-042

Verletzung von Werbebestimmungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „OE24.TV“ im Rahmen des am 26.10.2018 bis 06.05.2020 abrufbaren Sendungsbeitrages „B & Dachstein feiern Design-Kooperation“ die im Sendungsbeitrag enthaltene Werbung als solche nicht leicht erkennbar gemacht hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.09.2022, W194 2245068-1/7E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 31 Abs. 1AMD-G, iVm § 9 Abs. 1 VStG” durch die Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 AMD-G iVm § 9 Abs. 1 VStG” ersetzt wird.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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