Gemäß § 38b Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G) wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) dadurch, dass er am 05.11.2014 im Rahmen der von ca. 21:48 bis ca. 21:54 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Autofocus“ durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf die präsentierten Fahrzeugmodelle die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten anregen dürfen, einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 19.500,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA