Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) folgende Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (erteilt mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert am 28.04.2011, KOA 1.217/11-006) dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage VIKTRING, Standort Stifterkogel, Frequenz 93,4 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt (Änderung der Montage der Antennenhöhe).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA