• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.06.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/17-017

Bescheid betreffend die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat durch Senat II im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter wie folgt entschieden:

1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wird festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihr am 21.02.2017 von 16:45 bis 19:15 Uhr über Satellit verbreiteten Fernsehprogramms „Sky Sport Austria“ vorgelegt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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