Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die Mein Kinderradio Ltd. als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Mein Kinderradio“ im Zuge der am 15.03.2017 von 10:30 bis 12:30 Uhr ausgestrahlten Sendungen „Zuhause bei Radino“ sowie „Radinos Spielzeit“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie die um
1. ca. 11:25:38 und
2. ca. 12:09:38 Uhr
gesendeten werblich gestalteten Sponsorhinweise an ihrem Ende jeweils nicht durch ein eindeutiges akustisches Mittel vom darauffolgend wiederbeginnenden redaktionellen Programm getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA