• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.07.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mein Kinderradio Ltd.
  • GZ
    KOA 1.706/17-004

Bescheid zur Feststellung einer Rechtsverletzung

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die Mein Kinderradio Ltd. als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Mein Kinderradio“ im Zuge der am 15.03.2017 von 10:30 bis 12:30 Uhr ausgestrahlten Sendungen „Zuhause bei Radino“ sowie „Radinos Spielzeit“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie die um

1. ca. 11:25:38 und
2. ca. 12:09:38 Uhr

gesendeten werblich gestalteten Sponsorhinweise an ihrem Ende jeweils nicht durch ein eindeutiges akustisches Mittel vom darauffolgend wiederbeginnenden redaktionellen Programm getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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