• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.05.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/21-022

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass der Reinhalteverband Mattig-Hainbach innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 22.01.2020 bis 19.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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