Der WELLE SALZBURG GmbH wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 20.06.2011 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg, Salzachtal und Saalfelden“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten in den Beilagen 1 bis 4 beschriebenen Übertragungskapazitäten „S JOHANN PONG 2 (Sternlehen) 107,5 MHz“, „SAALFELDEN 2 (Huggenberg) 104,3 MHz“, „SALZBURG (Gaisberg) 106,2 MHz“ und „ZELL AM SEE 1 (Bruck Glocknerstraße) 107,1 MHz“, umfasst das Versorgungsgebiet den Raum Salzburg Stadt, Salzachtal und Saalfelden sowie Teile des Salzburger Flachgaus, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können. Die Beilagen 1 bis 4 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das Programm „Welle 1 Salzburg“ umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes lokal ausgerichtetes 24 Stunden Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10 bis 39 Jährigen. Das Musikprogramm ist im „Hot AC“-Format mit einer Erweiterung in Richtung „Current based AC“ und „CHR“ gestaltet. Es umfasst aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre und berücksichtigt zudem österreichische und regionale bzw. lokale Musik. Der Wortanteil richtet den Fokus auf den Raum Salzburg und beinhaltet neben regelmäßigen internationalen und nationalen Nachrichten insbesondere lokale und regionale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte über Ereignisse aus dem Verbreitungsgebiet, insbesondere aus den Bereichen Sport, Kultur und Gesellschaft.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der KommAustria zu KOA 1.415/11-004 vom 26.05.2011 berichtigt. Beide Bescheide sind rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA