Der Beschuldigte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30, hat zu verantworten, dass
1. am 20.06.2014 von ca. 12:36:50 Uhr bis ca. 12:38:33 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Radio Oberösterreich Journal“ im Hörfunkprogramm Radio Oberösterreich;
2. am 26.06.2014 von ca. 19:16:39 Uhr bis ca. 19:18:34 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Burgenland heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Burgenland;
3. am 27.06.2014 von ca. 19:15:19 Uhr bis ca. 19:17:21 Uhr Schleichwerbung für „simpliTV“ während der Sendung „Vorarlberg heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg
ausgestrahlt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA