1. Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 60“ zur Übertragung folgender Programme erteilt:
P 1. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 1“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 102/2007;
P 2. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 2“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G;
P 3. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „Ö1“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 4. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „Ö3“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 5. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „FM4“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 6. das Fernsehprogramm der Red Bull Media House GmbH „Servus TV“ mit dem Programmfenster „Red Bull TV“;
P7. ein Dienst zur Übertragung von Verkehrsinformationen der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG nach § 22 Abs. 2 AMD-G.
2. Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 2 AMD-G zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65“ und „WIEN 5 (Arsenal) Kanal 65“ zur Übertragung folgender Programme erteilt:
P 1. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 1“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G;
P 2. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 2“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G.
P 3. ein Dienst zur Übertragung von Verkehrsinformationen der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG nach § 22 Abs. 2 AMD-G.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA