• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.06.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.500/17-002

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 ORF-G und § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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