• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.04.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Eins Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.021/17-012

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige von Eigentumsänderungen

Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Radio Eins Privatradio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 01.01.2013 und 15.12.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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