Die Beschuldigte hat es im Zeitraum von von 1.) 12.03.2014 und 2.) 19.03.2014 bis jeweils zum 04.09.2014 in Friedrichgasse 27, 8010 Graz, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche bestellte Beauftragte der Soundportal Graz GmbH es unterlassen,
1.) als Antragsteller in einem laufenden Zulassungsverfahren im Zeitraum vom 12.03.2014 bis 04.09.2014 sowie
2.) im Zeitraum von 19.03.2014 bis 04.09.2014
der Regulierungsbehörde anzuzeigen, dass der Medienprojektverein Steiermark als vormaliger Alleingesellschafter der Soundportal Graz GmbH sämtliche Gesellschaftsanteile an Mag. Werner Kiegerl (zu 49 %), A (zu 16 %), Dietmar Tschmelak (zu 26 %) und Rainer Leitz (9 %) abgetreten hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA