• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.07.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.378/17-008

Feststellung Rechtsverletzung wegen verspäteter Inbetriebnahmemeldung

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ zugeordneten Übertragungskapazität „PERG (Lanzenberg) 89,7 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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