• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.05.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/21-026

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am 31.05.2020 von ca. 18:03:03 bis ca. 19:01:47 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 ausgestrahlte Sendung „Sport am Sonntag“ an ihrem Beginn keinen Hinweis auf die in dieser Sendung enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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