Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die am 31.05.2020 von ca. 18:03:03 bis ca. 19:01:47 Uhr im Fernsehprogramm ORF 1 ausgestrahlte Sendung „Sport am Sonntag“ an ihrem Beginn keinen Hinweis auf die in dieser Sendung enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA