• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.05.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Studio K19 GmbH
  • GZ
    KOA 3.004/21-032

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Studio K19 GmbH als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 31.03.2021 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2020 schriftlich berichtet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen