• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.07.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-256

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelfernsehprogramms „Infokanal Bad Kreuzen“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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