Der Beschuldigte hat als Landeshauptmann des Landes C und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung „ORF Enterprise GesmbH & Co KG“ eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handelt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014, GZ W194 2007706-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006-6, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt wird.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA