• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.04.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Feratel Media Technologies AG
  • GZ
    KOA 1.950/22-040

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat auf Antrag der feratel media technologies AG gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://www.youtube.com/channel/UC9xLSF0SZDbVa70iTpghQBw betreffend die in der Rubrik „Videos“ zum individuellen Abruf bereitgestellten Videos derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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