• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.07.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.250/22-023

Verletzung von Werbebestimmungen

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 20.03.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24.TV“ durch die Ausstrahlung von einzelnen Werbespots für „Gruber Sauna“, „tipico“ und „Morawa“ in der von ca. 21:06 Uhr bis ca. 21:20 Uhr ausgestrahlten Sendung „Fellner! LIVE: Interview mit Bundeskanzler Sebastian Kurz“ gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G verstoßen hat, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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