Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 20.03.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24.TV“ durch die Ausstrahlung von einzelnen Werbespots für „Gruber Sauna“, „tipico“ und „Morawa“ in der von ca. 21:06 Uhr bis ca. 21:20 Uhr ausgestrahlten Sendung „Fellner! LIVE: Interview mit Bundeskanzler Sebastian Kurz“ gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G verstoßen hat, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA