• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.06.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A, B
  • GZ
    KOA 1.960/16-257

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A und B haben als Geschäftsführer der Normann Engineering GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 4600 Wels, Linzer Straße 139, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „Infokanal Scharnstein“ vorzunehmen.

Die Strafverfügungen sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entsprechen nicht dem Original.

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