• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.05.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/20-070

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2019

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der TNRB unstoppable GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/“ und „https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/?ref=page_internal“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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