Die KommAustria hat auf Antrag der Freier Rundfunk Freistadt GmbH dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität "S LEONHARD/FREISTADT (Aussichtswarte) 88,4 MHz" zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 25.02.2004, GZ 611.078/001-BKS/2003, zuletzt geändert mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.08.2010, KOA 1.377/10-001, zugeteilten Versorgungsgebiet "Freistadt" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA