Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG am 20.02.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „ATV“
1. § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Teenager werden Mütter“ an ihrem Beginn um ca. 20:15:03 Uhr sowie bei Fortsetzung nach den Werbeunterbrechungen um ca. 20:54:08 Uhr und ca. 21:23:15 Uhr keine ausreichenden Hinweise auf die enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat, und
2. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA