• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.07.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privat TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.965/19-006

Verletzung von Werbebestimmungen

1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes „www.atv.at“ im Rahmen der am 30.11.2018 unter „https://atv.at/austrias-next-topmodel-staffel-8/“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s next Topmodel, Staffel 8, Folge 8“ die Bestimmung gemäß § 38 Abs. 4 Z 3 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung von ca. 01:06:26 bis ca. 01:07:06, von ca. 01:08:18 bis ca. 01:08:32 sowie von ca. 01:41:18 bis ca. 01:42:08 enthaltenen Produktplatzierungen für die Automarke Audi Q2 jeweils zu stark herausgestellt wurden.

2. Der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in der jeweils aktuellen Rubrik von „Austria’s next Topmodel“ unter https://atv.at folgenden Text für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:
Die ATV Privat TV GmbH & Co KG hat die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz dadurch verletzt, dass die in der zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s Next Topmodel, Folge 8 der Staffel 8“ enthaltene Produktplatzierung für die Automarke Audi Q2 zu stark herausgestellt wurde.“

Der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.

Der Bescheid ist rechtkräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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