• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/15-166

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der Styria Multi Media GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in Geiselbergstraße 15, 1110 Wien, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Abrufdiensts „Styria Multi Media typischich“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Strafverfügung entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen