Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 26.07.2021 im Rahmen des regionalen Hörfunkprogramms "Radio Kärnten" die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er einen um ca. 09:10:59 Uhr ausgestrahlten Werbespot für "Adler Mode" weder an dessen Beginn noch an dessen Ende eindeutig von redaktionellen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA