Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. als Betreiberin der Abrufdienste „www.bvz.at/fotosvideos/videos“ und „www.noen.at/fotosvideos/videos“ seit 18.03.2013 die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2014 bis zum 31.12.2014 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA