Der Vorarlberger Regionalradio GmbH wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 21.06.2011 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Vorarlberg“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten BLUDENZ 3 (Muttersberg) 101,1 MHz, BREGENZ 1 (Pfänder) 106,5 MHz, FELDKIRCH (Vorderälpele) 105,1 MHz, DALAAS 104,1 MHz und SCHRUNS (Golm Bergstation) 100,2 MHz, umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesland Vorarlberg, soweit dieses durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Das genehmigte Programm umfasst ein mit Ausnahme der nationalen Nachrichten zur Gänze eigengestaltetes, 24 Stunden Vollprogamm mit Bezug zum Versorgungsgebiet „Vorarlberg“ im „Adult Contemporary“-Format für eine Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen bzw. Kernzielgruppe der 30- bis 39-Jährigen. Daneben wendet sich das Programm auch an ältere Hörerschichten. Es handelt sich um ein Pop- und Rock-orientiertes Musikprogramm mit Hits der 80er bis Hits von heute. Das Wortprogramm berücksichtigt die Interessen der regionalen und lokalen Interessen und Bedürfnisse der HörerInnen im Versorgungsgebiet „Vorarlberg“: Regionale und lokale Nachrichten sollen stündlich in der Zeit von 04:55 Uhr und 19:55 Uhr ausgestrahlt werden, nationale Nachrichten stündlich in der Zeit von 06:25 Uhr und 19:25 Uhr. Weiters werden regelmäßig Wetter- und Verkehrsinformationen gesendet. Der Lokalbezug soll auch durch interaktive Hörereinbindung in das Programm „Antenne Vorarlberg“ hergestellt werden, wie zB im Rahmen der Sendung „Reini & Co. – Die Guten Morgen Show“ sowie durch das Senden von Veranstaltungshinweisen, Nachrichten und Servicemagazinen. Das Programm ist mit Ausnahme der nationalen Nachrichten zu 100% eigen gestaltet. Letztere werden von der Radio Content Austria produziert.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA