Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass am 15.04.2017 im Rahmen der von ca. 19:29:59 bis ca. 19:47:18 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Nachrichtensendung „ZIB 1“
1.durch die Unterstützung des von ca. 19:40:46 bis ca. 19:42:24 Uhr ausgestrahlten Beitrags „AUA setzt auf US-Flüge“ durch die Austrian Airlines AG (im Folgenden: AUA) unzulässiger Weise eine Nachrichtensendung finanziell unterstützt und dadurch gegen die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 3 ORF-G verstoßen wurde, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen, und
2. durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der AUA im Rahmen dieses Beitrags unmittelbar zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der AUA angeregt und dadurch gegen die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G verstoßen wurde, wonach gesponserte Sendungen nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Dienstleistungen anregen dürfen,
einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 2.133,33,- erlangt hat, welcher gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA