• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.08.2022
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/22-057

Abschöpfung nach § 38b ORF-G

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass am 15.04.2017 im Rahmen der von ca. 19:29:59 bis ca. 19:47:18 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Nachrichtensendung „ZIB 1“

1.durch die Unterstützung des von ca. 19:40:46 bis ca. 19:42:24 Uhr ausgestrahlten Beitrags „AUA setzt auf US-Flüge“ durch die Austrian Airlines AG (im Folgenden: AUA) unzulässiger Weise eine Nachrichtensendung finanziell unterstützt und dadurch gegen die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 3 ORF-G verstoßen wurde, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen, und

2. durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der AUA im Rahmen dieses Beitrags unmittelbar zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der AUA angeregt und dadurch gegen die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G verstoßen wurde, wonach gesponserte Sendungen nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Dienstleistungen anregen dürfen,

einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 2.133,33,- erlangt hat, welcher gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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