Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne Lackner und Mag. Michael Truppe, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und § 13 Abs. 6 iVm Abs. 3 Z 3 KommAustria-Gesetz (KOG) wie folgt entschieden:
W. W. hat im Zeitraum von 02.07.2011 bis 17.10.2011 in H., in der Hütte der Elektrizitätswerke Reutte AG, die ca. 50 Meter oberhalb der Bergstation des Sesselliftes Reuttener Hahnenkamm liegt, durch das Abspielen von Musiktiteln im MP3-Format im Shuffle-Betrieb unter Nutzung einer nicht bewilligten Funksendeanlage auf der Frequenz von 105,5 MHz ein Hörfunkprogramm zusammengestellt und ausgestrahlt und somit analogen terrestrischen Hörfunk veranstaltet, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA