• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.07.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.250/22-080

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der ATV Privat TV GmbH & Co KG zu verantworten, dass im Satellitenfernsehprogramm "ATV" am 20.02.2020 um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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