Die KommAustria hat der VAZ Media Group Veranstaltungszentrum Betreiber GmbH gemäß §§ 74 Abs.1 und 81 Abs. 2 und Abs. 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs.2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach dem Spruchpunkt 1 des Bescheides der KommAustria vom 09.03.2012, KOA 1.101/11-090, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt 1 beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA