• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.04.2022
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-156

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot, dem Twitch-Kanal „Yaesus_tv“, abrufbar unter https://www.twitch.tv/yaesus_tv/videos, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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