Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er im Fernsehprogramm ORFeins
am 23.01.2016 um ca. 14:33 Uhr und am 24.01.2016 um ca. 13:55 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Tageszeitung „Österreich“, einschließlich des Hinweises „Jetzt mit Sportzeitung“, sowie
am 24.01.2016 um ca. 11:07 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Wochenzeitschrift „News“, einschließlich des Hinweises auf die vergünstigte Bezugsmöglichkeit einer Vignette im Rahmen des Jahres-Abonnements,
jeweils die Bestimmung gemäß § 14 Abs. 8 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf, einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 6.181,70,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA