Der Red Bull Media House GmbH wurde gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) für die Dauer vom 03.05.2010 bis zum 31.03.2012 die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Servus TV“ mit dem Programmfenster „Red Bull TV“ über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 29.03.2011, KOA 4.310/11-002, zugeordnete Übertragungskapazität „Wien Kanal 60“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA