Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat bzw. verletzt, dass er ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde
a. im Zeitraum jedenfalls von 16.03.2022 bis 28.11.2022 eine wesentliche Änderung der Programmdauer von 24 Stunden auf 22,5 Stunden vorgenommen hat sowie
b. seit Februar 2022 durch die Ausstrahlung von in Rotation gesendeten, täglich aktualisierten Programminhalten im Umfang von 30-Minuten-Blöcken eine wesentliche Änderung der Programmgattung vornimmt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA