• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.04.2012
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 12.006/12-001

Rechtsverletzung des ORF - Beschwerde der ÖBB-Holding AG

Der Beschwerde der ÖBB-Holding AG wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk durch die Ausstrahlung eines Berichts über Beschwerden von ÖBB-Kunden im Rahmen der Sendung „Konkret“ am 26.09.2011 gegen 18:30 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der ÖBB-Holding AG im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen gegeben wurde und der Österreichische Rundfunk durch die Abmoderation in der genannten Sendung die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die abgegebene Stellungnahme der ÖBB-Holding AG objektiv unrichtig dargestellt wurde.

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