Der Beschwerde der ÖBB-Holding AG wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk durch die Ausstrahlung eines Berichts über Beschwerden von ÖBB-Kunden im Rahmen der Sendung „Konkret“ am 26.09.2011 gegen 18:30 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der ÖBB-Holding AG im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen gegeben wurde und der Österreichische Rundfunk durch die Abmoderation in der genannten Sendung die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die abgegebene Stellungnahme der ÖBB-Holding AG objektiv unrichtig dargestellt wurde.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA