Die KommAustria hat aufgrund der Beschwerde der Life Radio GmbH & Co KG und der Radio Arabella Oberösterreich GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH in der Zeit vom 22.10.2020 bis zum 01.12.2020 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, genehmigten Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung ein Wortprogramm ausgestrahlt hat, das weitgehend einen deutlich geringeren Wortanteil als die im Zulassungsbescheid vorgesehenen 10 % bis 15 % exklusive Werbung von Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr, von 10 % zwischen 18:00 und 22:00 Uhr und von 5 % zwischen 22:00 und 06:00 Uhr aufweist und – abgesehen von Lokalnachrichten in geringem Umfang, Wetter und Veranstaltungskalender – im sonstigen Wortprogramm keine redaktionellen Inhalte enthält, die in hohem Maß Bezug zum Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ haben.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.08.2022, W290 2122724-3/10E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA