• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    14.01.2014
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Verein "Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung"
  • GZ
    KOA 1.543/14-001

Erweiterung des Versorgungsgebiets "Innsbruck 105.9 MHz"

1. Dem Verein „Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung“ (ZVR-Zahl 317243531 bei der BPD Innsbruck), werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „WATTENS 4 (Volderberg) 89,6 MHz“ und „INZING 2 (Stieglreith) 106,2 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2011, KOA 1.543/11-006, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 10. Juli 2013, KOA 1.543/13-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Innsbruck 105,9 MHz“ zugeordnet. Die Beilagen 1 und 2 bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Innsbruck 105,9 MHz und Teile des Bezirkes Innsbruck Land“. Es umfasst die Stadt Innsbruck und darüber hinaus das östlich an Innsbruck angrenzende Gebiet entlang des Inn rund um Wattens bis Schwaz im Tiroler Unterland sowie das westlich an Innsbruck entlang des Inn angrenzende Gebiet von Inzing über Zirl bis Telfs und Teile von Seefeld im Tiroler Oberland, jeweils soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.

2. Dem Verein „Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung“ wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und Abs. 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 19.07.2011, KOA 1.543/11-006, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Bis zum Abschluss der Koordinierungsverfahren gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlagen verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

5. Mit dem positiven Abschluss der Koordinierungsverfahren entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss der Koordinierungsverfahren erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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