Die KommAustria hat die Beschwerde 1. Dr. Andreas Unterberger und 2. des Mag. Werner Suppan gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 32 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Entscheidung vom 13.08.2012 (GZ 611.800/0002-BKS-2012) den Bescheid der KommAustria bestätigt.
Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides der KommAustria entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA