• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    PLATIN-Sport Marketing & Events GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/21-108

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der PLATIN-Sport Marketing & Events GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die von dieser zumindest seit 08.05.2019 unter https://www.facebook.com/SportPlatinTVcom/videos, https://www.youtube.com/channel/UC9q0LSmy42m5r2fNbeUZ7qg und https://www.platintv.com veranstalteten audiovisuellen Mediendienste (Web-TV und Abrufdienste) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht angezeigt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen