Die KommAustria hat der Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF durch den am 23.12.2015 in seinem Online-Angebot auf http://vorarlberg.orf.at mit dem Titel „Unsere Top Ten ‚Klickgeschichten‘ des Jahres“ veröffentlichten Artikel, der unter anderem aus dem am 09.04.2015 im Programm ORF 2 in der Sendung „Vorarlberg heute“ ausgestrahlten Beitrag „Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft“ und dem unter http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2704313 bereitgestellten Artikel „Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft“ bestanden hat,
1. die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von Angelika Schneider und Elisabeth Breuß im Rahmen der Beiträge vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde, sowie
2. die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.
Darüber hinaus wurde dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung aufgetragen.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.09.2019, W120 2128293-1/7E und W120 2187137-1/3E, abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA